Gestützt auf die eingereichte Selbstdeklaration veranlagte das Grundbuchamt mit Verfügung vom 12. April 2019 die Handänderungssteuer auf Fr. 19'170.– und stundete diese im Betrag von Fr. 14'400.– gleichzeitig für die Dauer von drei Jahren ab dem Datum der Grundbuchanmeldung. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 hob das Grundbuchamt die Stundung auf und wies das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Zugleich auferlegte es A.______________ die gestundete Handänderungssteuer mit Zins und Gebühren im Gesamtbetrag von Fr. 16'039.20 zur Bezahlung.