{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2023-03-24", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2022-DIJ-374_2023-03-24.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2022.DIJ.374 24.03.2023.pdf", "Checksum": "b5a8c5f1b960be95f555abe8b0defb3e"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2022.DIJ.374"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 24.03.2023 2022.DIJ.374"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 24.03.2023 2022.DIJ.374"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Der Nachweis, dass die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung erfüllt sind, ist vor Ablauf der Stundungsfrist einzureichen. 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Gesuchstellende Personen sind dazu auch ohne Aufforderung der Behörden verpflichtet (E. 4).\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2022.DIJ.374\n\nBeschwerdeentscheid vom 24. März 2023\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\nDer Nachweis, dass die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung erfüllt sind, ist vor Ablauf\nder Stundungsfrist einzureichen. Gesuchstellende Personen sind dazu auch ohne Aufforderung der Behörden verpflichtet (E. 4).\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel\n\nLes personnes requérantes sont tenues de démontrer, sans y avoir été invitées par les autorités, qu’elles\nremplissent les conditions d’une exonération a posteriori de l’impôt, et ce avant l’expiration du sursis (c. 4).\n\nSachverhalt\n\nA.\nA.______________ erwarb mit Kaufvertrag vom 5. Oktober 2018 die Grundstücke Gbbl. Nrn. 1000, 1000-\n10, 1000-20 und 1000-30. Zugleich stellte sie ein Gesuch um Stundung der Handänderungssteuer für\nselbstgenutztes Wohneigentum und nachträgliche Steuerbefreiung.\n\nGestützt auf die eingereichte Selbstdeklaration veranlagte das Grundbuchamt mit Verfügung vom 12. April\n2019 die Handänderungssteuer auf Fr. 19'170.– und stundete diese im Betrag von Fr. 14'400.– gleichzeitig\nfür die Dauer von drei Jahren ab dem Datum der Grundbuchanmeldung.\n\nB.\nMit Verfügung vom 13. Dezember 2021 hob das Grundbuchamt die Stundung auf und wies das Gesuch\num nachträgliche Steuerbefreiung ab. Zugleich auferlegte es A.______________ die gestundete Handänderungssteuer mit Zins und Gebühren im Gesamtbetrag von Fr. 16'039.20 zur Bezahlung.\n\n1\nC.\nGegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 13. Dezember 2021 erhob A.______________ am 11.\nJanuar 2022 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Sie beantragt, die angefochtene\nVerfügung sei aufzuheben und ihr sei die nachträgliche Steuerbefreiung zu gewähren. Mit der Beschwerde\nreichte die Beschwerdeführerin das unterzeichnete GB-Formular 2b sowie eine Hauptwohnsitzbestätigung\nein.\n\nIn seiner Beschwerdevernehmlassung vom 16. Februar 2022 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n\nVon der Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch\ngemacht.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG;\nBSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23.\nMai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der\nGrundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ ist damit\nfür die Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung des Grundbuchamtes zuständig.\n\n1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch\ndie angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung\noder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung\nbeschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt.\n\n2.\nBeim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. Art. 4 und Art. 5 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration\nder steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt (Art.\n16 und Art. 17 Abs. 1 HG).\n\nGestützt auf Art. 11a HG kann die Erwerberin oder der Erwerber eines Grundstücks bei der Grundbuchanmeldung ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung stellen, wenn sie oder er das Grundstück\nals Hauptwohnsitz nutzen will. Erscheint das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos, stundet das\nGrundbuchamt die Handänderungssteuer auf den ersten Fr. 800’000.– der Gegenleistung für den Erwerb\ndes Grundstücks für maximal vier Jahre ab Grundstückserwerb (Art. 11a Abs. 2 und Art. 3 HG i.V.m.\nArt. 17 Abs. 2 HG).\n\n2\nDie gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als\nHauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG). Dabei muss der Hauptwohnsitz innert einem Jahr ab Grundstückserwerb in der entsprechenden Baute begründet werden, wenn\ndiese bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt werden, hat der Bezug innert zwei Jahren ab Grundstückserwerb zu erfolgen (Art. 11b Abs. 2 HG). Diese Fristen verlängern sich um die Dauer einer allfälligen\nErstreckung gemäss Art. 11b Abs. 2 HG.\n\n"}