Die Ansicht der Vorinstanz, dass eine Domiziladresse auf dem erworbenen Grundstück der ausschliesslichen Wohnnutzung des Grundstücks entgegensteht, entspricht demnach dem Willen des Gesetzgebers. Das Grundbuchamt hat mit Verfügungen vom 27. April 2022 somit zu Recht den Beschwerdeführenden die bisher gestundete Handänderungssteuer (inkl. Zins und Gebühr) zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten insoweit als unbegründet und ist abzuweisen.