N. 496). An der im Handelsregister angegebenen Domiziladresse an der E.__-Strasse 10 in C.________ muss mindestens die Post für die GmbH entgegengenommen werden. Dies unabhängig davon, ob an dieser Adresse und somit auf dem Grundstück Gbbl. Nr. 100 eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Der Gesetzgeber des Kantons Bern wollte aber nur die ausschliessliche Wohnnutzung steuerlich begünstigen und keine Mischnutzung. Die Voraussetzungen gemäss Art. 11b Abs. 1 HG sind daher vorliegend nicht erfüllt.