4.3 Vorliegend befindet sich das Rechtsdomizil der GmbH gemäss Handelsregistereintrag an der E.__- Strasse 10 in C.________ und damit an der Adresse des Grundstück Gbbl. Nr. 100. Bereits aufgrund der Deckungsgleichheit zwischen der erworbenen Liegenschaft mit der Rechtsdomiziladresse der GmbH liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung im Sinne von Art. 11b Abs. 1 letzter Satz HG vor. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden impliziert die Domiziladresse eine, wenn auch geringe, Geschäftstätigkeit auf dem strittigen Grundstück. Aufgrund von Art. 117 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV;