3 ckungsgleichheit zwischen dem erworbenen Grundstück und der Domiziladresse der X._______ GmbH (nachfolgend: GmbH) (UID: CHE-100.100-100) liege keine ausschliessliche Wohnnutzung vor. Unbestritten ist, dass sich die Domiziladresse der GmbH gemäss Handelsregistereintrag seit Dezember 2019 an der E.__-Strasse 10 in C.________ und somit auf dem Grundstück Gbbl. Nr. 100 befindet. Strittig ist hingegen, ob eine Domiziladresse auf dem erworbenen Grundstück der ausschliesslichen Nutzung dieses Grundstücks zum Wohnzweck und damit den Voraussetzungen der Steuerbefreiung entgegensteht.