3. Angefochten sind vorliegend die Verfügungen des Grundbuchamts vom 27. April 2022, mit welchen das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 17. Oktober 2019 aufgehoben und die Handänderungssteuer den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt hat. Zur Begründung gibt das Grundbuchamt an, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt seien. Es fehle an der von Art. 11b Abs. 1 HG geforderten ausschliesslichen Wohnnutzung. Aufgrund der De-