Weil vorliegend der Erwerb 2018 erfolgte, handelt es sich hier nicht um eine Forderung des Jahres 2020 und Art. 6 CKV komm nicht zur Anwendung. Vielmehr ist durchgehenden ein Zinssatz von 3% zu berechnen. 5. Zusammenfassend kommt die DIJ zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, da der Nachweis der erfüllten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht rechtzeitig erbracht wurde. Sodann ist auch der Verzugszins nicht herabzusetzen. Die Verfügung des Grundbuchamtes vom 10. Februar 2022 ist somit nicht zu beanstanden (vgl. Art. 17a Abs. 3 HG).