4.2 Die Handänderungssteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer und als solche dem Wesen nach eine Steuer, die an ein einzelnes, gesetzlich definiertes Ereignis anknüpft, das in einem bestimmten Zeitprunkt eintritt. Somit berechnet sich der Verzugszins nach demjenigen Zinssatz, der in demjenigen Jahr gilt, in welchem die Schuldpflicht für den Verzugszins nach HG eintritt. Es darf also bei länger dauernden Verzügen nicht jedes Jahr ein neuer Zinssatz angewendet werden (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 BEZV). Bei Geschäften, in denen die Handänderungssteuer wie hier gestützt auf Art. 11a Abs. 3 und Art.