Die Prozentsätze für Verzugs-, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen werden entsprechend dem bestehenden und zu erwartenden Zinsniveau jeweils für ein Steuerjahr festgesetzt. Für die darauffolgenden Steuerjahre gelten diese Zinssätze unter Vorbehalt einer anderslautenden Festsetzung weiter (Art. 12 BEZV).