6/7 der Coronavirus-Krise (aufgehoben am 19. August 2020 per 20. März 2021) gilt, dass für Forderungen des Jahres 2020 die Zinssätze gemäss Artikel 12 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733) festgelegt werden und somit für Forderungen des Jahres 2020 ein Verzugszins von 0% zu berechnen ist.