Im Weiteren legen die Beschwerdeführenden auch nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 11b Abs. 2, 2. Satz HG für eine Einzugsfrist zwei Jahren ab Grundstückserwerb und mithin eine Stundungsfrist von vier Jahren erfüllt sein sollten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen sodann, der geschuldete Steuerbetrag sei um denjenigen Teil des Verzugszinses herabzusetzen, der fälschlicherweise für das Steuerjahr 2020 veranlagt worden sei. Gemäss Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über Sofortmassnahmen zur Bewältigung