3.8 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2022 zur Vernehmlassung des Grundbuchamtes 22. März 2022 geltend, die Stundungsverfügung vom 28. Juni 2019 sei mangelhaft gewesen. Die behördlich angesetzte Stundungsfrist von drei Jahren sei ohne hinreichende Begründung erfolgt, vielmehr hätte sie auf vier Jahre festgesetzt werden müssen, womit der am 14. Februar 2022 eingereichte Wohnsitznachweis rechtzeitig erfolgt sei.