Die Bestätigung beweist, dass für die Beschwerdeführenden im Herbst 2021 eine Hauptwohnsitzbestätigung ausgestellt wurde. Die Tatsache, dass eine Bestätigung ausgestellt wurde, lässt jedoch weder darauf schliessen noch vermuten, dass die Beschwerdeführenden die Unterlagen in den Briefkasten der schweizerischen Post eingeworfen haben.