Wenn es um innere Vorgänge geht, die der Verwaltung nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, kann sich die Behörde veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf Unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BVR 2018 S. 42 E. 3.4). Die Bestätigung der Einwohnergemeinde vom 7. April 2022 ist eine von einer Behörde ausgestellte Urkunde und ist insofern als Beweismittel zulässig. Die Bestätigung beweist, dass für die Beschwerdeführenden im Herbst 2021 eine Hauptwohnsitzbestätigung ausgestellt wurde.