Es wäre den Beschwerdeführenden offen gestanden, aus Gründen der Beweisbarkeit die Versandarten A-Post Plus oder Einschreiben zu wählen. Vorliegend haben sich die Beweislast tragenden Beschwerdeführenden dazu entschlossen, die Unterlagen per A-Post zu verschicken und sich dagegen entschieden, die Unterlagen mit Zu- stell- resp. Empfangsnachweis zu versenden. Umso mehr wäre es den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zuzumuten gewesen, sich beim Grundbuchamt über die rechtzeitige Zustellung der Unterlagen vor Ablauf der Stundungsfrist zu vergewissern.