Damit legt das Handänderungssteuergesetz fest, dass die Beweislast im Verfahren betreffend Stundung respektive nachträglicher Steuerbefreiung von den gesuchstellenden Personen zu tragen ist. Zudem liegt die Verantwortung für das fristgerechte Einreichen der Unterlagen bei den gesuchstellenden Personen und sie trifft eine Mitwirkungspflicht. Dies kann sowohl den spezialgesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 17a Abs. 1 HG sowie die Erläuterungen im Vortrag hierzu) als auch den allgemeinen Bestimmungen zur Fristwahrung (vgl. Art. 42 VRPG) entnommen werden. Demnach haben die Beschwerdeführenden zu beweisen, dass sie die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen zur Steuerbefrei-