Wie bereits hiervor in E. 2 erwähnt wurde, hat die Erwerberin oder der Erwerber nach Art. 17a Abs. 1 HG gegenüber dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung unaufgefordert den Nachweis zu erbringen, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden.