3.3 Das Grundbuchamt hält dem in seiner Beschwerdevernehmlassung entgegen, dass die erforderlichen Nachweise oder anderweitige Unterlagen zur Steuerbefreiung bis zum Ablauf der Stundungsfrist am 17. Januar 2022 bei ihm nicht eingegangen seien. Daher sei gemäss Art. 17a HG die Stundung aufzuheben und die Steuer zuzüglich Zins und Gebühren zu beziehen. Die von den Beschwerdeführenden mit der Beschwerde eingegebenen Hauptwohnsitzbestätigungen würden vom 14. Februar 2022 datieren und seien somit nach der Stundungsfrist und daher zu spät ausgestellt worden.