3.2 In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten, nachdem sie im Herbst 2021 vom Grundbuchamt schriftlich darauf aufmerksam gemacht worden seien, eine Hauptwohnsitzbestätigung 2c bei der Einwohnergemeinde D._______ beantragt und erhalten, was mit Schreiben vom 7. April 2022 auch von der Einwohnergemeinde bestätigt werde. Anschliessend hätten die Beschwerdeführenden die Hauptwohnsitzbestätigung dem Grundbuchamt zugesandt. Die Beschwerdeführenden geben an, den Brief nicht per A-Post Plus oder eingeschrieben verschickt zu haben, sondern lediglich in einen Briefkasten der Post eingeworfen zu haben.