In ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2022 beantragen die Beschwerdeführenden, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt C.________________, die Verfügung des Grundbuchamtes vom 10. Februar 2022 sei aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei die Steuerbefreiung bei der Handänderungssteuer zu gewähren und es sei die Löschung des gesetzlichen Grundpfandrechtes zur Sicherung der Handänderungssteuer auf dem Grundstück Gbbl. Nr. 100 zu verfügen. Eventualliter sei der geschuldete Steuerbetrag um denjenigen Teil des Verzugszinses herabzusetzen, der fälschlicherweise für das Steuerjahr 2020 verlangt worden sei.