B. Mit Verfügungen vom 10. Februar 2022 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 28. Juni 2019 auf. Es auferlegte A.____ und B.______________ die gestundete Handänderungssteuer inkl. Zins und Gebühren zur Bezahlung. C. Gegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 10. Februar 2022 erheben A.____ und B.______________ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 14. Februar 2022 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die nachträgliche Befreiung von den Handänderungssteuern. In seiner Vernehmlassung vom 22. März 2022 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.