Die Beschwerdeführenden haben zu beweisen, dass sie die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung noch vor Ablauf der Stundungsfrist an das Grundbuchamt gesendet bzw. in einen Briefkasten der schweizerischen Post eingeworfen haben (E. 3.4). d Für die Berechnung des Verzugszinses gilt der für das Jahr der Grundbuchanmeldung festgelegte Zinssatz (E. 4). Impôt sur les mutations suite à l’acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel