a Die Einhaltung der Frist nach Art. 17a Abs. 1 HG ist eine Voraussetzung für die Befreiung von der Handänderungssteuer (E. 3.7). b Das Handänderungssteuergesetz legt fest, dass die Beweislast im Verfahren betreffend Stundung respektive nachträglicher Steuerbefreiung von den gesuchstellenden Personen zu tragen ist (E. 3.4). c Die Beschwerdeführenden haben zu beweisen, dass sie die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung noch vor Ablauf der Stundungsfrist an das Grundbuchamt gesendet bzw. in einen Briefkasten der schweizerischen Post eingeworfen haben (E. 3.4).