Direktion für Inneres und Justiz Münstergasse 2 3000 Bern 8 +41 31 633 76 78 (Telefon) +41 31 634 51 54 (Fax) Info.ra.dij@be.ch www.be.ch/ra-dij Unsere Referenz: 2022.DIJ.1256 Beschwerdeentscheid vom 17. Januar 2023 Handänderungssteuer: selbstgenutztes Wohneigentum a Die Einhaltung der Frist nach Art. 17a Abs. 1 HG ist eine Voraussetzung für die Befreiung von der Handänderungssteuer (E. 3.7). b Das Handänderungssteuergesetz legt fest, dass die Beweislast im Verfahren betreffend Stundung respektive nachträglicher Steuerbefreiung von den gesuchstellenden Personen zu tragen ist (E. 3.4). c Die Beschwerdeführenden haben zu beweisen, dass sie die Unterlagen zum Nachweis der Erfül- lung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung noch vor Ablauf der Stundungsfrist an das Grund- buchamt gesendet bzw. in einen Briefkasten der schweizerischen Post eingeworfen haben (E. 3.4). d Für die Berechnung des Verzugszinses gilt der für das Jahr der Grundbuchanmeldung festgelegte Zinssatz (E. 4). Impôt sur les mutations suite à l’acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel a Le respect du délai selon l’article 17a, alinéa 1 LIMu constitue l’une des conditions à remplir pour bénéficier d’une exonération de l’impôt sur les mutations (c. 3.7). b La LIMu exige des personnes requérantes qu’elles supportent le fardeau de la preuve dans le cadre d’une procédure de sursis ou d’exonération fiscale a posteriori (c. 3.4). c Les recourants doivent prouver qu’ils ont envoyé au bureau du registre foncier les pièces attestant qu’ils remplissent les conditions d’exonération de l’impôt sur les mutations – autrement dit, qu’ils ont remis cet envoi à la Poste suisse – avant l’expiration du sursis (c. 3.4). d Pour le calcul de l’intérêt moratoire, le taux d’intérêt fixé pour l’année de la réquisition d’inscription au registre foncier est applicable (c. 4). 1/7 Sachverhalt A. Mit Grundstückerwerb vom 17. Januar 2019 erwarben die Ehegatten A.____ und B.______________ als einfache Gesellschaft das Grundstück Gbbl. Nr. 100 zu Gesamteigentum. Gestützt auf ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung für selbstgenutztes Wohneigentum stundete das Grund- buchamt A.____ und B.______________ mit Verfügung vom 28. Juni 2019 die Handänderungssteuer im Betrage von CHF 11’880.– für die Dauer von 3 Jahren ab Datum des Grundstückerwerbs bis am 17. Ja- nuar 2022. Für die gestundete Handänderungssteuer wurde ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet und im Grundbuch eingetragen. B. Mit Verfügungen vom 10. Februar 2022 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 28. Juni 2019 auf. Es auferlegte A.____ und B.______________ die gestundete Handänderungssteuer inkl. Zins und Gebühren zur Bezahlung. C. Gegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 10. Februar 2022 erheben A.____ und B.______________ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 14. Februar 2022 Beschwerde bei der Di- rektion für Inneres und Justiz (DIJ). Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die nachträgliche Befreiung von den Handänderungssteuern. In seiner Vernehmlassung vom 22. März 2022 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei vollum- fänglich abzuweisen. In ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2022 beantragen die Beschwerdeführenden, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt C.________________, die Verfügung des Grundbuchamtes vom 10. Februar 2022 sei aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei die Steuerbefreiung bei der Handänderungssteuer zu gewähren und es sei die Löschung des gesetzlichen Grundpfandrechtes zur Sicherung der Handände- rungssteuer auf dem Grundstück Gbbl. Nr. 100 zu verfügen. Eventualliter sei der geschuldete Steuerbe- trag um denjenigen Teil des Verzugszinses herabzusetzen, der fälschlicherweise für das Steuerjahr 2020 verlangt worden sei. In seiner Duplik vom 7. Juni 2022 hält das Grundbuchamt an seinen Anträgen fest und beantragt ergän- zend auch den Eventualantrag der Beschwerdeführenden abzuweisen. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 2/7 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügun- gen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 10. Februar 2022 zuständig. 1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochte- nen Verfügungen beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der Erwägung 3.8 daher grund- sätzlich einzutreten. 2. Beim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu ent- richten (Art. 1 i.V.m. Art. 4 und Art. 5 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdekla- ration der steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veran- lagt (Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 HG). Gestützt auf Art. 11a HG kann die Erwerberin oder der Erwerber eines Grundstücks bei der Grundbuch- anmeldung ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung stellen, wenn sie oder er das Grundstück als Hauptwohnsitz nutzen will. Erscheint das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos, stundet das Grundbuchamt die Handänderungssteuer auf den ersten Fr. 800’000.– der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks für maximal vier Jahre ab Grundstückserwerb (Art. 11a Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 HG). Die gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG). Dabei muss der Hauptwohnsitz innert einem Jahr ab Grundstückserwerb in der entsprechenden Baute begründet wer- den, wenn diese bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt werden, hat der Bezug innert zwei Jahren ab Grundstückserwerb zu erfolgen (Art. 11b Abs. 2 HG). Diese Fristen verlängern sich um die Dauer einer allfälligen Erstreckung gemäss Art. 11b Abs. 2 HG. Die Erwerberin oder der Erwerber hat gegenüber dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung unaufge- fordert den Nachweis zu erbringen, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden (Art. 17a Abs. 1 HG). Sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt, heisst das Grundbuchamt das Gesuch um eine nach- trägliche Steuerbefreiung gut (Art. 17a Abs. 2 HG). Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, weist es das Gesuch ab und hebt die Stundung auf (Art. 17a Abs. 3 HG). 3/7 3. 3.1 Angefochten ist die Verfügung des Grundbuchamtes vom 10. Februar 2022. Darin hebt das Grundbuchamt die Stundung auf und verfügt, dass die Handänderungssteuer im Betrag von CHF 11’880.– zuzüglich Zins und Gebühr zu bezahlen sei. Zur Begründung führt das Grundbuchamt aus, dass ihm vor Ablauf der Stundungsfrist nachzuweisen sei, dass die Voraussetzungen zur Steuerbe- freiung erfüllt sind bzw. bis zum Ablauf der Stundungsfrist erfüllt sein werden. Das Grundbuchamt habe die Beschwerdeführenden drei Monate vor Ablauf der Stundungsfrist schriftlich darauf aufmerksam ge- macht, trotzdem sei kein entsprechender Nachweis innert Stundungsfrist beim Grundbuchamt eingegan- gen. 3.2 In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten, nachdem sie im Herbst 2021 vom Grundbuchamt schriftlich darauf aufmerksam gemacht worden seien, eine Hauptwohnsitzbe- stätigung 2c bei der Einwohnergemeinde D._______ beantragt und erhalten, was mit Schreiben vom 7. April 2022 auch von der Einwohnergemeinde bestätigt werde. Anschliessend hätten die Beschwerde- führenden die Hauptwohnsitzbestätigung dem Grundbuchamt zugesandt. Die Beschwerdeführenden geben an, den Brief nicht per A-Post Plus oder eingeschrieben verschickt zu haben, sondern lediglich in einen Briefkasten der Post eingeworfen zu haben. 3.3 Das Grundbuchamt hält dem in seiner Beschwerdevernehmlassung entgegen, dass die erforderli- chen Nachweise oder anderweitige Unterlagen zur Steuerbefreiung bis zum Ablauf der Stundungsfrist am 17. Januar 2022 bei ihm nicht eingegangen seien. Daher sei gemäss Art. 17a HG die Stundung auf- zuheben und die Steuer zuzüglich Zins und Gebühren zu beziehen. Die von den Beschwerdeführenden mit der Beschwerde eingegebenen Hauptwohnsitzbestätigungen würden vom 14. Februar 2022 datieren und seien somit nach der Stundungsfrist und daher zu spät ausgestellt worden. 3.4 Nach der allgemeinen Beweislastregel hat grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislo- sigkeit eines Sachumstands zu tragen, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches [ZGB; SR 210]; BGer 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017, E. 2.2.2; BVR 2016 S. 5 E. 5.3; 2015 S. 301 E. 2.3; 2013 S. 497 E. 4.6, je mit Hinweisen; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommen- tar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 6 und Art. 20 N. 2). Wie bereits hiervor in E. 2 erwähnt wurde, hat die Erwerberin oder der Erwerber nach Art. 17a Abs. 1 HG gegenüber dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung unaufgefordert den Nachweis zu erbringen, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden. Die Anmeldung bei der Gemeinde stellt dabei grundsätzlich ein wichtiges Indiz für die Wohnsitznahme dar (vgl. Vortrag der Kommission des Grossen Rates vom 4. März 2013 zum direkten Gegenvorschlag zur Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer» zur Änderung des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer [HG], Tag- blatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2013, Beilage 17 [nachfolgend Vortrag], Bemerkungen zu Art. 17a Abs. 1, S. 6). Es sind aber auch andere Beweismittel denkbar und zulässig. Dies kann auch dem Formular 2b entnommen werden. Auf diesem Formular besteht die Möglichkeit, das eingereichte Be- 4/7 weismittel anzukreuzen (aktuelle Wohnsitzbescheinigung oder andere), wobei mehrere Beweismittel eingereicht werden können. Dem Vortrag kann weiter entnommen werden, dass die oder der Antragstel- lende verpflichtet ist, dem Grundbuchamt unaufgefordert das Vorliegen der Bedingungen für die Steuer- befreiung mit allen sachdienlichen Unterlagen nachzuweisen. Das Grundbuchamt muss nicht aktiv for- schen (vgl. Vortrag, Bemerkungen zu Art. 17a Abs. 1, S. 6). Damit legt das Handänderungssteuergesetz fest, dass die Beweislast im Verfahren betreffend Stundung respektive nachträglicher Steuerbefreiung von den gesuchstellenden Personen zu tragen ist. Zudem liegt die Verantwortung für das fristgerechte Einreichen der Unterlagen bei den gesuchstellenden Personen und sie trifft eine Mitwirkungspflicht. Dies kann sowohl den spezialgesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 17a Abs. 1 HG sowie die Erläuterungen im Vortrag hierzu) als auch den allgemeinen Bestimmungen zur Fristwahrung (vgl. Art. 42 VRPG) entnommen werden. Demnach haben die Beschwerdeführenden zu beweisen, dass sie die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen zur Steuerbefrei- ung noch vor Ablauf der Stundungsfrist an das Grundbuchamt gesendet bzw. in einen Briefkasten der schweizerischen Post eingeworfen haben. Der Beweis kann auch durch Zeugen erbracht werden (BGE 109 Ia 183, E. 3 b; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 42 N. 5). 3.5 Vorschriften über die Art der postalischen Zustellung bestehen vorliegend keine, doch obliegt der Beweis, dass die Postsendung (rechtzeitig) zugestellt wurde - wie hiervor in E. 3.4 ausgeführt - der ein- reichenden Partei. Als Absender der Unterlagen konnten die Beschwerdeführenden frei darüber ent- scheiden, welche Versandart sie für die Zustellung der Unterlagen wählen. Es wäre den Beschwerdefüh- renden offen gestanden, aus Gründen der Beweisbarkeit die Versandarten A-Post Plus oder Einschrei- ben zu wählen. Vorliegend haben sich die Beweislast tragenden Beschwerdeführenden dazu entschlos- sen, die Unterlagen per A-Post zu verschicken und sich dagegen entschieden, die Unterlagen mit Zu- stell- resp. Empfangsnachweis zu versenden. Umso mehr wäre es den Beschwerdeführenden im Rah- men ihrer Mitwirkungspflicht zuzumuten gewesen, sich beim Grundbuchamt über die rechtzeitige Zustel- lung der Unterlagen vor Ablauf der Stundungsfrist zu vergewissern. 3.6 In Bezug auf die als Beweismittel eingereichte Bestätigung der Einwohnergemeinde vom 7. April 2022 ist folgendes auszuführen: Beweis kann entweder direkt oder indirekt durch Indizien erbracht wer- den. Beim indirekten Beweis sind die Sachumstände zu beweisen, die aufgrund von Erfahrungssätzen den Schluss auf andere, rechtserhebliche Tatsachen zulassen (BGE 118 II 365; BVR 2012 S. 58 E. 4.1). Wenn es um innere Vorgänge geht, die der Verwaltung nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, kann sich die Behörde veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf Unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf- grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BVR 2018 S. 42 E. 3.4). Die Bestätigung der Einwohner- gemeinde vom 7. April 2022 ist eine von einer Behörde ausgestellte Urkunde und ist insofern als Be- weismittel zulässig. Die Bestätigung beweist, dass für die Beschwerdeführenden im Herbst 2021 eine Hauptwohnsitzbestätigung ausgestellt wurde. Die Tatsache, dass eine Bestätigung ausgestellt wurde, lässt jedoch weder darauf schliessen noch vermuten, dass die Beschwerdeführenden die Unterlagen in den Briefkasten der schweizerischen Post eingeworfen haben. Mit der Bestätigung vom 7. April 2022 5/7 können die Beschwerdeführenden somit keinen Beweis vorbringen, die Unterlagen tatsächlich an das Grundbuchamt gesendet zu haben, Die Beweismittel gemäss Art. 17a Abs. 1 HG sind beim Grundbuch- amt nicht eingegangen und die Beschwerdeführenden vermögen das Versenden dieser Dokumente nicht zu beweisen. Damit ist erstellt, dass der fragliche Nachweis nach Art. 17a Abs. 1 HG vor Ablauf der Stundung nicht erbracht wurde. 3.7 Das Einhalten der Frist im Sinne von Art. 17a Abs. 1 HG stellt nebst den in Art. 11b HG erwähnten Voraussetzungen ein weiteres Kriterium für die nachträgliche Steuerbefreiung gemäss Art. 11a HG dar. Das bedeutet, dass selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach Art. 11b HG die nachträgli- che Steuerbefreiung nicht möglich ist, wenn die Beweismittel zu spät eingereicht werden. Die Beschwer- deführenden haben damit die Frist im Sinne von Art. 17a Abs. 1 HG nicht eingehalten. 3.8 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2022 zur Vernehmlassung des Grundbuchamtes 22. März 2022 geltend, die Stundungsverfügung vom 28. Juni 2019 sei mangelhaft gewesen. Die behördlich angesetzte Stundungsfrist von drei Jahren sei ohne hinreichende Begründung erfolgt, vielmehr hätte sie auf vier Jahre festgesetzt werden müssen, womit der am 14. Februar 2022 eingereichte Wohnsitznachweis rechtzeitig erfolgt sei. Unbestritten ist, dass es sich bei der Stundungsverfügung vom 28. Juni 2019 um eine nicht anfechtbare bzw. unselbständige Zwischenverfügung handelt, welche gleichzeitig mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Der Endentscheid, die angefochtene Verfügung, wurde den Beschwerdeführenden am 11. Februar 2022 zugestellt. Die 30-tätige Rechtsmittelfrist dauerte demnach bis am 14. März 2022. Die Rüge der mangelhaften Stundungsverfügung machen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 14. Februar 2022 jedoch mit keinem Wort geltend. Erst in der Stellungnahme vom 10. Mai 2022 rügt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Mangelhaftigkeit der Stundungsverfügung. Das berni- sche Prozessrecht verlangt allerdings, dass die Parteien ihre Anträge und Begründungen bei fristgebun- denen Eingaben innert Frist einreichen müssen (MICHEL DAUM, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRBG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N 15). Rügen, welche zwar innerhalb des Streitgegenstand lie- gen mögen, jedoch bereits innert der Rechtsmittelfrist hätten gestellt bzw. vorgebracht werden können, sind unzulässig. Dergestalt Versäumtes kann nicht in einer Replik, in einem zweiten Schriftenwechsel oder in den Schlussbemerkungen nachgeholt werden. (MICHEL DAUM, a.a.O., Art. 33 N 17). Die Rüge der mangelhaften Stundungsverfügung ist somit zu spät erfolgt. Insofern die Beschwerdeführenden geltend machen, die Stundungsverfügung vom 28. Juni 2019 sei mangelhaft, ist darauf nicht einzutreten. Im Wei- teren legen die Beschwerdeführenden auch nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 11b Abs. 2, 2. Satz HG für eine Einzugsfrist zwei Jahren ab Grundstückserwerb und mithin eine Stundungsfrist von vier Jahren erfüllt sein sollten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen sodann, der geschuldete Steuerbetrag sei um denjenigen Teil des Verzugszinses herabzusetzen, der fälschlicherweise für das Steuerjahr 2020 veranlagt worden sei. Gemäss Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über Sofortmassnahmen zur Bewältigung 6/7 der Coronavirus-Krise (aufgehoben am 19. August 2020 per 20. März 2021) gilt, dass für Forderungen des Jahres 2020 die Zinssätze gemäss Artikel 12 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungs- erleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733) festgelegt werden und somit für Forderungen des Jahres 2020 ein Verzugszins von 0% zu berechnen ist. Die Prozentsätze für Verzugs-, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen werden entsprechend dem be- stehenden und zu erwartenden Zinsniveau jeweils für ein Steuerjahr festgesetzt. Für die darauffolgenden Steuerjahre gelten diese Zinssätze unter Vorbehalt einer anderslautenden Festsetzung weiter (Art. 12 BEZV). 4.2 Die Handänderungssteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer und als solche dem Wesen nach eine Steuer, die an ein einzelnes, gesetzlich definiertes Ereignis anknüpft, das in einem bestimmten Zeit- prunkt eintritt. Somit berechnet sich der Verzugszins nach demjenigen Zinssatz, der in demjenigen Jahr gilt, in welchem die Schuldpflicht für den Verzugszins nach HG eintritt. Es darf also bei länger dauernden Verzügen nicht jedes Jahr ein neuer Zinssatz angewendet werden (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 BEZV). Bei Geschäften, in denen die Handänderungssteuer wie hier gestützt auf Art. 11a Abs. 3 und Art. 17 Abs. 2 HG gestundet wird, entsteht die Forderung zwar im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung, sie wird aller- dings erst fällig, wenn sie gestützt auf Art. 17b HG nachbezogen werden muss. Der Verzugszins ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Spezialbestimmung ab den Zeitpunkt des Grundstückerwerbs zu beziehen. Die Fälligkeit wird somit kraft gesetzlicher Fiktion auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung zu- rückbezogen. Für die Berechnung des Verzugszinses muss demnach der für das Jahr der Grundbuch- anmeldung festgelegte Zinssatz gelten. Weil vorliegend der Erwerb 2018 erfolgte, handelt es sich hier nicht um eine Forderung des Jahres 2020 und Art. 6 CKV komm nicht zur Anwendung. Vielmehr ist durchgehenden ein Zinssatz von 3% zu berechnen. 5. Zusammenfassend kommt die DIJ zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuer- befreiung nicht erfüllt sind, da der Nachweis der erfüllten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht rechtzeitig erbracht wurde. Sodann ist auch der Verzugszins nicht herabzusetzen. Die Verfügung des Grundbuchamtes vom 10. Februar 2022 ist somit nicht zu beanstanden (vgl. Art. 17a Abs. 3 HG). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV; BSG 154.21) pau- schal auf Fr. 2'000.– festgelegt. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 7/7 Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. A.____ und B.______________ haben die auf dem Erwerb des Grundstücks Gbbl. Nr. 100 entfallende Handänderungssteuer in der Höhe von CHF 11’880.– zuzüglich 3 % Zins seit der Grundbuchanmeldung zu bezahlen. Das bestehende Grundpfandrecht wird nach Bezahlung der Handänderungssteuer ge- löscht. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Direktion für Inneres und Justiz in der Höhe von pauschal Fr. 2’000.– werden A.____ und B.______________ zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen erfolgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Parteikosten werden keine gesprochen 8/7