3.6 Das Einhalten der Frist im Sinne von Art. 17a Abs. 1 HG stellt nebst den in Art. 11b HG erwähnten Voraussetzungen ein eigenes Kriterium für die nachträgliche Steuerbefreiung gemäss Art. 11a HG dar. Das bedeutet, dass selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach Art. 11b HG die nachträgliche Steuerbefreiung nicht möglich ist, wenn die Beweismittel zu spät eingereicht werden. Bei der Stundungsfrist gemäss Art. 17 Abs. 2 HG i.V.m. Art. 17a Abs. 1 HG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, nach deren Ablauf eingereichte Nachweise das Grundbuchamt nicht zu berücksichtigen hat (VGE 100.2020.106 vom 26.5.2021 E. 4.2 und 4.5 je mit Hinweisen).