Das Ausstelldatum der Hauptwohnsitzbestätigung vom 7. Dezember 2021 deutet darauf hin, dass diese vom Beschwerdeführer vor Ablauf der Stundungsfrist bei der EG B.______ eingeholt worden ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch den Nachweis zu erbringen, dass er diese Dokumente vor Ablauf der Stundungsfrist am 12. Dezember 2021 an das Grundbuchamt gesendet bzw. in einen Briefkasten der schweizerischen Post eingeworfen hat. Dies gelingt ihm vorliegend nicht. Damit wurde der fragliche Nachweis gemäss Art. 17a Abs. 1 HG vor Ablauf der Stundung nicht erbracht.