_ vom 7. Dezember 2021 (Formular 2c) sowie die Veranlagungsverfügung (Formular 2a) beigelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit den Dokumenten, welche er an das Grundbuchamt gesendet haben will, diese bei der DIJ eingereichten Dokumente meint. Laut Hauptwohnsitzbestätigung hat der Beschwerdeführer am 1. April 2019 und somit rechtzeitig seinen Hauptwohnsitz im Grundstück Nr. 179 begründet. Das Ausstelldatum der Hauptwohnsitzbestätigung vom 7. Dezember 2021 deutet darauf hin, dass diese vom Beschwerdeführer vor Ablauf der Stundungsfrist bei der EG B.______ eingeholt worden ist.