Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Morgen des 8. Dezember 2021 die Hauptwohnsitzbestätigung sowie ein anderes Formular, welches er bereits beim Erwerb des Grundstücks vom Notar D.______ erhalten habe, in den Briefkasten in B.______ eingeworfen hat. Der Beschwerde hat er die Hauptwohnsitzbestätigung der EG B.______ vom 7. Dezember 2021 (Formular 2c) sowie die Veranlagungsverfügung (Formular 2a) beigelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit den Dokumenten, welche er an das Grundbuchamt gesendet haben will, diese bei der DIJ eingereichten Dokumente meint.