3.5 Im vorliegenden Fall wurde die Stundung bis zum 12. Dezember 2021 gewährt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 ist der Beschwerdeführer vom Grundbuchamt auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden. Beim Grundbuchamt sind jedoch bis zum Ablauf der Stundung keine Unterlagen über den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 17a Abs. 1 HG eingegangen.