17a Abs. 1, S. 6). 4 Damit legt das HG fest, dass die Beweislast im Verfahren betreffend Stundung respektive nachträglicher Steuerbefreiung von der gesuchstellenden Person zu tragen ist. Ihr obliegt der Nachweis für das fristgerechte Einreichen der Unterlagen. Demnach hat der Beschwerdeführer zu beweisen, dass er die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung noch vor Ablauf der Stundungsfrist an das Grundbuchamt gesendet bzw. in einen Briefkasten der schweizerischen Post eingeworfen hat (MICHEL DAUM, a.a.O., Art. 42 N. 7 mit Hinweisen).