3.3 Das Grundbuchamt hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, die erforderlichen Nachweise zur Steuerbefreiung seien bis zum Ablauf der Stundungsfrist am 12. Dezember 2021 beim ihm nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer könne nicht rechtsgenüglich darlegen, dass die nötigen Dokumente im Verlauf vom Dezember 2021 beim Grundbuchamt eingegangen seien. Da die Sendung nicht mit eingeschriebenen Brief erfolgt sei, könne nicht eruiert werden, ob die Sendung effektiv abgeschickt, bei der Post stecken blieb oder an eine falsche Adresse verschickt wurde.