Es führt dazu aus, vor Ablauf der Stundungsfrist sei dem Grundbuchamt nachzuweisen, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundungsfrist erfüllt sein werden. Das Grundbuchamt habe den Beschwerdeführer auf den Ablauf dieser Frist aufmerksam gemacht, trotzdem sei kein entsprechender Nachweis rechtzeitig beim Grundbuchamt eingegangen.