c Arztzeugnisse unterliegen der freien Beweiswürdigung, wobei unter anderem zu berücksichtigen ist, wie zeitnah die ärztliche Beurteilung ist. Äussert sich ein Arztzeugnis lediglich allgemein über den Gesundheitszustand, genügt dies den Anforderungen von Art. 43 Abs. 2 VPRG nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass im Zeugnis dargelegt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte (E. 4.2). Faits