1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 17. November 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Grundbuchamt zurückgewiesen. 2. Die Stundungsverfügung vom 3. Dezember 2019 wird aufgehoben. Die Stundungsfrist wird auf 4 Jahre ab Grundstückerwerb festgelegt. 3. Für das Verfahren vor Direktion für Inneres und Justiz werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Grundbuchamt hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Direktion für Inneres und Justiz die Parteikosten, pauschal festgesetzt auf Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.