108 N. 19 und 38 f.). Die Beschwerdeführenden haben erstmals vor der DIJ vorgebracht, dass sie bereits im Oktober 2020 in die Liegenschaft eingezogen sind, und dazu einen Beleg eingereicht. Die Vorinstanz hat aber in Kenntnis dieser Tatsache an ihrem Standpunkt festgehalten, weil der Beleg nicht unaufgefordert eingereicht worden sei. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG).