5. Im Kostenpunkt ist von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, da die Beschwerdeführenden mit ihrem Hauptanliegen (Einhalten der massgeblichen Fristen) umfassend durchgedrungen sind. Zwar kann bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden, dass eine Partei neue Vorbringen nicht früher in das Verfahren eingebracht hat, obschon ihr das möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2004 S. 133 E.3.1, 1994 S. 91 E. 5c; VGE 2017/95/96 vom 24.8.2017 E. 5; MICHEL DAUM, a.a.O., Art. 25 N. 22; RUTH HERZOG, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 19 und 38 f.).