Weil die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 68 Abs. 1 VRPG) konnte die mitangefochtene Stundungsverfügung in Bezug auf die Stundungsdauer keine Wirkungen entfalten. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als begründet. Die Stundungsverfügung vom 3. Dezember 2019 ist daher bezüglich der Stundungsdauer aufzuheben und die Stundungsdauer ist neu auf vier Jahre ab dem Datum des Grundstückerwerbs festzusetzen. Die korrekte Stundungsdauer von vier Jahren wird am 21. Dezember 2022 ablaufen. Bis dahin können die Beschwerdeführenden zum Nachweis, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind, zusätzliche Belege einreichen.