11b Abs. 2 HG) und eine vierjährige Stundung der Handänderungssteuer. Das Grundbuchamt hätte diesem im Zeitpunkt der Beurteilung des Stundungsgesuchs bekannten Umstand Rechnung tragen müssen (Art. 18 VRPG). Das auf dem Gesuchsformular aufgeführte ankreuzbare Feld kann nicht als Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers für eine bestimmte Stundungsdauer interpretiert werden. Mit dem Ankreuzen bzw. nicht Ankreuzen des Feldes wird lediglich eine Angabe zum Sachverhalt gemacht, der für die Stundungsverfügung relevant ist. Weil die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art.