4.3 Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 ist den Beschwerdeführenden eine dreijährige Stundung der veranlagten Handänderungssteuer ab dem Datum des Grundstückerwerbs bzw. der 5 Grundbuchanmeldung, d.h. bis zum 21. Dezember 2021, gewährt worden, während deren gesamter Dauer ihnen nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht eingeräumt worden ist, die zweijährige Wohnsitzdauer auf dem erworbenen Grundstück nachzuweisen.