Der Anspruch auf Steuerbefreiung erlischt folglich mit Fristablauf. Um allfällige Härten zu vermeiden, bleibt auf der prozessrechtlichen Ebene allein die Wiederherstellung der Frist vorbehalten (vgl. MICHEL DAUM, a.a.O., Art. 43 N. 1 f.). Demnach muss es den gesuchstellenden Personen unbenommen bleiben, die gesamte ihnen gewährte Stundungsfrist zum definitiven Nachweis der zweijährigen Wohnsitzdauer nach Art. 11b Abs. 1 auszuschöpfen, solange die angefochtenen Verfügungen des Grundbuchamtes noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.