Dies allerdings nur, solange die Stundungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Bei der Stundungsfrist im Sinne von Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 17a Abs. 1 HG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Diese kann, abgesehen von der spezialgesetzlichen Verlängerungsmöglichkeit für die Einzugsfrist nach Art. 11b Abs. 2 HG, nicht erstreckt werden. Art. 25 VRPG findet hier keine Anwendung, weil Art. 17a Abs. 1 und Art. 17b HG als lex specialis vorgehen (VGE 100.2020.106 vom 26. Mai 2021 E. 4.2, mit Hinweisen). Der Anspruch auf Steuerbefreiung erlischt folglich mit Fristablauf.