Anders als das Grundbuchamt meint, haben die Beschwerdeführenden diese Rechnung unaufgefordert eingereicht. Parteien dürfen solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist (Art. 25 VRPG). Nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung ist Art. 25 VRPG auf jeder Verfahrensstufe anwendbar. Neue Tatsachen und Beweismittel, die erst im Rechtsmittelverfahren eingereicht werden, sind daher zu berücksichtigen (MICHEL DAUM, a.a.O., Art. 25 N. 19). Dies allerdings nur, solange die Stundungsfrist noch nicht abgelaufen ist.