Gestützt darauf hat das Grundbuchamt am 17. November 2021 die Stundung aufgehoben und das Gesuch der Beschwerdeführenden um Steuerbefreiung abgewiesen. In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden indes geltend, sie seien bereits vor Ablauf der zweijährigen Einzugsfrist eingezogen und reichen als Beleg eine Rechnung der X.___________ AG vom 25. Januar 2021 ein.