4.2 Die Beschwerdeführenden haben zum Nachweis des selbstbenutzten Wohneigentums am 26. Oktober 2021 mit dem GB-Formular 2b beim Grundbuchamt zwei Wohnsitzbestätigungen der Einwohnergemeinde C_____ vom 26. Oktober 2021 eingereicht. Diese belegen jedoch lediglich den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführenden an der Adresse D.___-Strasse 10 in C_____ für die Zeit vom 2. Januar 2021 bis am 26. Oktober 2021. Gestützt darauf hat das Grundbuchamt am 17. November 2021 die Stundung aufgehoben und das Gesuch der Beschwerdeführenden um Steuerbefreiung abgewiesen.