3.4 In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2022 bringen die Beschwerdeführenden ergänzend vor, die bei der Beschwerdeinstanz eingereichte Rechnung der X.___________ AG vom 25. Januar 2021 sei zu berücksichtigen. Sie zeige klar auf, dass die Beschwerdeführenden zum fraglichen Zeitpunkt in der Liegenschaft Wohnsitz gehabt hätten. Die Beschwerdeführenden seien in rechtlichen Dingen unerfahren. Ein übersteigerter Formalismus dürfe hier nicht Platz greifen.