Ein Abwarten der vierjährigen Stundungsfrist sei nicht erforderlich gewesen. Es seien entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden mit dem GB-Formular 2b nur die Hauptwohnsitzbestätigungen vom 26. Oktober 2021 und keine Rechnung der X.___________ AG beim Grundbuchamt eingereicht worden. Die Rechnung der X.___________ AG könne nicht mehr berücksichtigt werden, da sie nicht unaufgefordert eingereicht worden sei.