Es sei nur umstritten, ob die Beschwerdeführenden mit den eingereichten Beweismitteln den erforderlichen Nachweis erbracht hätten, dass sie innert zwei Jahren nach Grundstückerwerb den Hauptwohnsitz in der entsprechenden Baute begründet haben. Da sie auf dem erworbenen Grundstück gemäss den eingereichten Hauptwohnsitzbestätigungen erst nach Ablauf der zweijährigen Einzugsfrist ihren Hauptwohnsitz begründet hätten und kein Fristerstreckungsgesuch eingegangen sei, habe es die Stundungsverfügung richtigerweise aufgehoben und die Steuer samt Verzugszins nachgefordert. Ein Abwarten der vierjährigen Stundungsfrist sei nicht erforderlich gewesen.