3 3.3 Das Grundbuchamt hält dem entgegen, in der angefochtenen Verfügung sei es von einer Stundungsfrist von vier Jahren ausgegangen. Die Einzugsfrist von zwei Jahren sei am 21. Dezember 2020 abgelaufen. Es sei nur umstritten, ob die Beschwerdeführenden mit den eingereichten Beweismitteln den erforderlichen Nachweis erbracht hätten, dass sie innert zwei Jahren nach Grundstückerwerb den Hauptwohnsitz in der entsprechenden Baute begründet haben.