Vielmehr sei auf den zivilrechtlichen Wohnsitz abzustellen. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführenden habe sich eindeutig in C_____ befunden. Dies ergebe sich aus dem Stromverbrauch gemäss Rechnung der X.___________ AG vom 25. Januar 2021. Im Übrigen könnten die Nachbarn dies bezeugen. Die angefochtenen Verfügungen seien daher aufzuheben und die Handänderungssteuern seien für vier Jahre zu stunden.